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Verbreitete Irrtümer im Mietrecht

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Gerüchte und Irrtümer über die Rechte und Pflichten von Mietern beim Auszug halten sich hartnäckig. So sind zum Beispiel viele Vertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam. Auch dürfen Mieter die bis Vertragsende laufenden Mietzahlungen nicht einfach mit der zu Vertragsbeginn gezahlten Mietsicherheit verrechnen.

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter ist die Verpflichtung des Mieters zu sogenannten Schönheitsreparaturen beim Auszug. Schönheitsreparaturen umfassen zum Beispiel das Tapezieren und Streichen von Türen, Innenseiten von Fenstern, Wänden, Decken, Heizkörpern, Fußleisten, Balkontüren und Wohnungseingangstüren sowie die Fußbodenpflege. Obwohl diese Reparaturen per Gesetz der Instandhaltung des Mietobjekts dienen und somit eigentlich Vermietersache sind, wird die Verantwortung oftmals durch den Vertrag an den Mieter übertragen. In vielen verschiedenen Fällen wurden Vertragsklauseln durch den Bundesgerichtshof jedoch für unwirksam erklärt. Ein starrer Plan mit festgelegten Renovierungszeiten ist unzulässig, ebenso die Pflicht zu laufenden Schönheitsreparaturen kombiniert mit einer verpflichtenden Schlussrenovierung.

Ein Irrtum ist auch, dass ein Mieter seine Kündigungsfrist verkürzen kann, indem er dem Vermieter drei potenzielle Nachmieter vorstellt. Der Vermieter kann frei über die Neuvermietung entscheiden und ist nicht verpflichtet, einen der vorgeschlagenen Interessenten anzunehmen.

Mieter gehen mitunter fälschlicherweise davon aus, dass sie die Zahlungen nach ihrer Kündigung einstellen können und die Miete stattdessen aus der Kaution beglichen wird. Die Kaution dient dem Vermieter jedoch als Sicherheit für Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Das heißt, der Mieter würde durch ein solches Vorgehen in Zahlungsverzug geraten, was zu einem gerichtlichen Mahnverfahren führen kann.