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Wie sind meine Küche bzw. notwendige Maßnahmen versichert?

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Wie sind meine Küche bzw. notwendige Maßnahmen versichert?

Es gibt zwei Versicherungen die hier ineinander greifen und sich in der Leistung ergänzen.

Die Hausrat- und die Gebäudeversicherung.

Grundsätzlich ist es wichtig zu wissen, dass bei einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus einer Leitung (versicherter Schaden) immer diese beiden Versicherungen leisten, völlig unabhängig davon:

– ob der Schaden von einem Mitbewohner verursacht wurde oder einfach nur eine Leitung kaputt gegangen ist

– wer die Küche eingebracht hat (Mieter oder Eigentümer)

Definition „Maßküche“ aus Sicht der Versicherungen:

Eine Maßküche liegt vor, wenn sie individuell handwerklich hergestellt und so in das Gebäude eingefügt worden sind, dass eine Trennung vom Gebäude nicht ohne erheblichen Wertverlust möglich ist. Man kann dies auch mit einem Einbauschrank (Wandschrank) vergleichen, der in sich

zusammenfällt, wenn man ihn ausbaut. Diese Voraussetzungen (oben genannte Herstellung) liegen heutzutage in den meisten Fällen nicht mehr vor, sofern die Einbauküche nicht speziell für den betroffenen Raum von einem Schreiner angefertigt und individuell gestaltet wurde. Es reicht daher nicht aus, dass eine Küche – unabhängig von deren Preis – nur an einer Wand aufgestellt oder aufgehängt wird und die Zwischenräume zwischen Decke und Seitenwänden durch Blend- und Passleisten geschlossen werden. Auch das Anpassen der Arbeitsplatte bedingt noch keine Maßküche, da dies auch bei einer ganz billigen Küche der Fall ist. Eine „Einbauküche“ aus in Serie gefertigten Einzelteilen zählt auf jeden Fall zum Hausrat (vgl. OLG Köln, Urteil v. 30.7.1992, 5 U 36/92).

Ablauf nach einem Schaden:

Als erstes erfolgt das Freimachen der Schadstelle, damit der Schaden beseitigt werden kann. Damit ist der Schaden z.B. an der Wasserleitung gemeint, jedoch auch der Folgeschaden am Gebäude. Die Küche wird, so weit nötig, abgebaut und seitlich gelagert. Alle mit dem “Freimachen der Schadstelle” verbundenen Kosten und das Lagern vor Ort trägt die Gebäudeversicherung.

Für ALLE im Anschluss genannten Maßnahmen leistet die Hausratversicherung:

– die Rückwand/die Schränke der Küche sind verschimmelt oder aufgequollen und müssen ersetzt werden

– eine Lagerung vor Ort ist nicht möglich, Transport in ein Lager, Lagerung, Rücktransport

– Wiederaufbau

Unsere Empfehlung:

– Angebotserstellung für die Reparatur der Küche durch einen Schreiner oder im Küchenfachhandel

– Angebotserstellung für den Transport, die auswärtige Lagerung (falls notwendig) und den Wiederaufbau z.B. durch die Sanierungsfirma die den Schaden behebt

– Meldung des Schadens bei der Hausratversicherung mit einer kurzen Beschreibung der Ursache, wenn möglich Bilder von der Schadensursache und der defekten Küche, beide o.g. Angebote mit der Bitte um Mitteilung der Schadensnummer und Freigabe der

Angebote

– Beauftragung der Firmen nach Freigabe durch den Versicherer